16.2.1 Die Haftung des Luftfrachtführers unterliegt, soweit türkisches Recht Anwendung findet, den Bestimmungen des türkischen Zivilluftfahrtgesetzes Nr. 2920.
16.2.2 Der Luftfrachtführer ist für Körperverletzungen der Fluggäste sowie Schäden an deren aufgegebenem Gepäck nur haftbar, wenn er diese fahrlässig verursacht hat. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden des Fluggasts vorgelegen, so unterliegt die Haftung des Luftfrachtführers dem geltenden Gesetz über das Bestehen eines Mitverschuldens.
16.2.3 Abgesehen von Handlungen oder Unterlassungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig und im Wissen, dass dadurch wahrscheinlich ein Schaden verursacht wird, vorgenommen werden,
16.2.3.1 ist die Haftung des Luftfrachtführers gegenüber einem Fluggast für Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung auf die im Warschauer Abkommen in der in Den Haag 1955 geänderten Fassung festgelegte Haftungssumme begrenzt, stets vorausgesetzt, dass, falls nach Maßgabe der geltenden Gesetze eine andere Haftungssumme gilt, diese Anwendung findet;
16.2.3.2 übernimmt der Luftfrachtführer, vorbehaltlich in den vorliegenden Beförderungs-bedingungen enthaltener anderslautender Bestimmungen, keine Haftung für Verspätungen.
16.3 Sofern dies nicht im Widerspruch zu den vorstehenden Bestimmungen steht sowie ungeachtet dessen, ob das Abkommen Anwendung findet oder nicht,
16.3.1 haftet der Luftfrachtführer nur für Schäden, die auf seinen eigenen Flugdiensten eintreten. Stellt ein Luftfrachtführer Flugscheine für die Beförderung auf Flugdiensten anderer Luftfrachtführer aus oder nimmt er Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten eines anderen Luftfrachtführers an, so handelt er lediglich als Agent für diesen anderen Luftfrachtführer. Nichtsdestoweniger hat der Fluggast hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks das Recht, auch den ersten oder den letzten Luftfrachtführer wegen Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen.
16.3.2 Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck, es sei denn, ein solcher Schaden wurde aufgrund der Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers verursacht. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden seitens des Fluggasts mitgewirkt, so unterliegt die Haftung des Luftfrachtführers dem geltenden Gesetz über das Bestehen eines Mitverschuldens.
16.3.3 Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Erfüllung von Gesetzen, behördlichen Vorschriften, Anweisungen oder Bestimmungen oder der Nichterfüllung dieser seitens des Fluggasts entstehen.
16.3.4 Abgesehen von Handlungen oder Unterlassungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig und im Wissen, dass dadurch wahrscheinlich ein Schaden verursacht wird, vorgenommen werden, ist die Haftung des Luftfrachtführers für aufgegebenes Gepäck auf 250 Goldfranken pro Kilogramm sowie für Handgepäck auf 5.000 Goldfranken pro Fluggast beschränkt (in den meisten Ländern sind diese Beträge kraft Gesetzes auf US$20 und US$400 bzw. auf die diesen in der örtlichen Währung jeweils entsprechenden Beträgen beschränkt), stets vorausgesetzt, dass, falls nach Maßgabe der geltenden Gesetze andere Haftungsbeschränkungen gelten, diese Anwendung finden. Falls das Gewicht des Gepäcks nicht auf dem Gepäckschein angegeben ist, wird davon ausgegangen, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gewichts das jeweilige Freigewicht für die entsprechende Beförderungsklasse nach Maßgabe der Tarifbestimmungen des Luftfrachtführers nicht übersteigt. Falls für das aufgegebene Gepäck ein höherer Wert nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 9.7 deklariert wurde, so beschränkt sich die Haftung des Luftfrachtführers auf diesen höheren Wert.
16.3.5 Die Haftung des Luftfrachtführers übersteigt keinesfalls die Höhe des nachgewiesenen Schadens. Der Luftfrachtführer haftet des Weiteren nicht für mittelbare oder Folgeschäden.
16.3.6 Der Luftfrachtführer haftet nicht für Körperverletzungen des Fluggasts oder für Schäden an dessen Gepäck, die durch Gegenstände im Gepäck des Fluggasts verursacht werden. Ein Fluggast, dessen mitgeführte Gegenstände Körperverletzungen anderer Personen oder Schäden am Gepäck anderer Personen verursachen, hat den Luftfrachtführer von der Haftung für dem Luftfrachtführer diesbezüglich entstandene Schäden oder Aufwendungen freizustellen.
16.3.7 Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gütern, Geld, Schmuck, Edelmetallen, Silberwaren, Wertpapieren, Effekten oder sonstige Wertsachen, Geschäftsunterlagen, Pässen, sonstigen Ausweisdokumenten und Mustern, die sich im aufgegebenen Gepäck des Fluggasts befinden.
16.3.8 Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haftet der Luftfrachtführer nicht für Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, einschließlich Tod, soweit sie durch diesen Zustand bzw. die Verschlechterung dieses Zustands verursacht worden sind.
16.3.9 Ausschluss und Beschränkungen der Haftung des Luftfrachtführers gelten auch zugunsten seiner Agenten, Bediensteten und Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät vom Luftfrachtführer benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der vom Luftfrachtführer und diesen Agenten, Bediensteten, Vertretern und Personen zu leisten ist, darf die für den Luftfrachtführer geltenden Haftungsgrenzen nicht übersteigen.
16.4 Vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender Regelungen hat keine der in den vorliegenden Beförderungsbedingungen enthaltenen Regelungen den Verzicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers nach Maßgabe des Abkommens oder der geltenden Gesetze zum Inhalt.
16.5.1 Allgemeine Regelungen
Der Luftfrachtführer beruft sich auf die Haftungsbeschränkung nach Maßgabe des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 sowie auf das Haager Protokoll. Turkish Airlines, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens eine Partei des IATA Intercarrier Agreement (IIA) sowie des Measures to Implement IATA Intercarrier Agreement (MIA) darstellt und/oder die Verordnung (EWG) Nr. 2027/97 des Rats anwendet, wird sich für eine von ihr vorgenommene Beförderung sowie für alle internationalen Beförderungen, auf die das Warschauer Abkommen Anwendung findet, im Hinblick auf Ansprüche bis zu einem Haftungsbetrag von 100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) nicht auf die Haftungsbeschränkung sowie auf die Einwendungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens berufen.
Turkish Airlines hat die in dieser Ziffer dargelegte Haftungsordnung lediglich in Bezug auf von ihr selbst bzw. in ihrem Namen durchgeführte Beförderungen zu befolgen, ist für den von einem anderen Luftfrachtführer durchgeführten Teil der Beförderung nicht haftbar und kann eine etwaige Haftung nicht auf einen anderen Luftfrachtführer, der einen Teil der Beförderung übernommen hat, übertragen.
Die Haftungsordnung der Turkish Airlines, die auf den Fluggast nach Maßgabe des IIA und MIA sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2027/97 des Rats Anwendung findet, wird nachstehend dargelegt. Die vorstehend bezeichneten Urkunden stellen die Grundlage für jedwede Widersprüche zwischen den nachstehend dargelegten Regelungen, deren Auslegung oder Anwendung dar.
16.5.2 Haftung des Luftfrachtführers
16.5.3 Vorauszahlung