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Begriffsbestimmungen

"Vereinbarte Zwischenlandeorte“ sind, ausgenommen Abflugs- und Bestimmungsort, die Orte, die im Flugschein oder im Flugplan des Luftfrachtführers als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggasts vermerkt sind.

"Bevollmächtigter Agent“ ist ein Verkaufsvertreter, der vom Luftfrachtführer beauftragt wurde, diesen beim Verkauf von Beförderungsleistungen des Luftfrachtführers bzw. - bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung - anderer Luftfrachtführer zu vertreten.

"Gepäck“ sind die Gegenstände, persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie das sonstige persönliche Eigentum eines Fluggasts, die bzw. das für den Fluggast im Zusammenhang mit der Reise notwendig oder zweckdienlich sind bzw. ist, wie beispielsweise Bekleidungs- und Gebrauchsgegenstände sowie Gegenstände für den Komfort und die Bequemlichkeit des Fluggasts auf seiner Reise. Vorbehaltlich anders lautender Angaben umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggasts.

"Gepäckschein“ ist derjenige Teil des Flugscheins, der sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks des Fluggasts bezieht.

"Gepäckmarke“ ist ein vom Luftfrachtführer ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein.

"Luftfrachtführer“ ist der Luftfrachtführer, der den Flugschein ausstellt, sowie alle anderen Luftfrachtführer, die den Fluggast und/oder sein Gepäck aufgrund des Flugscheins befördern bzw. sich hierzu verpflichten.

"Tarifbestimmungen Des Luftfrachtführers“ sind Regelungen, bei denen es sich nicht um die vorliegenden Bedingungen handelt, die vom Luftfrachtführer herausgegeben werden, am Tag der Ausstellung des Flugscheins in Kraft sind, die Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck regeln und alle gültigen Tarife enthalten.

"Aufgegebenes Gepäck“ ist das Gepäck, das der Luftfrachtführer in seine Obhut nimmt und für das er einen Gepäckschein ausstellt.

"Anschlussflugschein“ ist ein Flugschein, der für einen Fluggast in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellt wird, die zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag begründen.

"Abkommen“ ist das jeweils auf den Beförderungsvertrag Anwendung findende nachstehende Abkommen:

  • das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (nachstehend als "Warschauer Abkommen“ bezeichnet),
  • das Warschauer Abkommen in der in Den Haag am 28. September 1955 geänderten Fassung,
  • das Warschauer Abkommen in der durch Zusatzprotokoll Nr. 1, Montreal, 1975 geänderten Fassung,
  • das Warschauer Abkommen in der 1955 in Den Haag sowie durch Zusatzprotokoll Nr. 2, Montreal, 1975 geänderten Fassung,
  • das Warschauer Abkommen in der 1955 in Den Haag sowie durch Zusatzprotokoll Nr. 3, Montreal, 1975 geänderten Fassung.

"Schaden“ schließt Tod, Körperverletzungen, Verspätungsschäden, Verlust, teilweisen Verlust oder sonstige Schäden ein, die bzw. der aufgrund oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder sonstiger damit in Verbindung stehender vom Luftfrachtführer geleisteter Dienste entstehen bzw. entsteht.

"Tage“ sind Kalendertage, d.h. alle sieben Tage der Woche (einschließlich gesetzlicher Feiertage), stets vorausgesetzt, dass bei Mitteilungen der jeweilige Absendetag und bei Feststellung der Gültigkeitsdauer der Tag der Ausstellung des Flugscheins oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet wird.

"Flugcoupon“ ist der Teil des Flugscheins, der den Vermerk "Good for passage“ ("Berechtigt zur Beförderung“) trägt und die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Coupon zur Beförderung berechtigt.

"Fluggast“ ist jede Person, die mit Zustimmung des Luftfrachtführers in einem Flugzeug befördert wird bzw. befördert werden soll, ausgenommen Besatzungsmitglieder.

"Fluggastcoupon Oder Fluggastbeleg“ ist der Teil des Flugscheins, der vom bzw. im Namen des Luftfrachtführers ausgestellt wird, einen entsprechenden Vermerk trägt und letztendlich beim Fluggast verbleibt.

"Flugunterbrechung“ ist eine Reiseunterbrechung auf Wunsch des Fluggasts an einem Ort zwischen Abflugs- und Bestimmungsort, die mit dem Luftfrachtführer im Voraus vereinbart wurde.

"Flugschein“ ist die vom bzw. im Namen des Luftfrachtführers ausgestellte Urkunde, die als "Flugschein und Gepäckschein“ gekennzeichnet ist; die darin enthaltenen Vertragsbedingungen und Hinweise sowie Flug- und Fluggastcoupons sind Bestandteil des Flugscheins.

"Handgepäck“ ist das Gepäck des Fluggasts mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.